Mandanteninformation
August 2007
Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude:
• keine Rückwirkung auf Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003
• EG-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren ein
Ein Unternehmer darf ein Gebäude, das er zum Teil für Zwecke seines Unternehmens zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze und im Übrigen für nicht unternehmerische Zwecke (z. B. als Privatwohnung) nutzt, in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen und die gesamten Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten geltend machen. Zum Ausgleich dieses auch auf den privat genutzten Teil entfallenden Vorsteuerabzugs wird die private Nutzung des Unternehmensgebäudes der Umsatzsteuer unterworfen.
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung waren nach bisheriger deutscher Praxis die auf die Nutzung entfallenden Kosten, insbesondere die nach ertragsteuerlichen Abschreibungsgrundsätzen verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also bei allgemein angenommener Nutzungsdauer von 50 Jahren 2 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Zudem konnte der Unternehmer das Gebäude nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums von zehn Jahren umsatzsteuerfrei veräußern, ohne dass es zu einer weiteren Berichtigung des verbleibenden (abgezogenen) Vorsteuerbetrags kam. Das ergab eine beachtliche Ungleichbehandlung gegenüber dem Privatmann als Endverbraucher.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.7.2004 die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend dem Berichtigungszeitraum für Grundstücke auf zehn Jahre angeordnet. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfügte mit Schreiben vom 13.4.2004, die Verkürzung des Verteilungszeitraums auch für alle davor liegenden noch "offenen Fälle" vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof verneinte nunmehr in seinem Urteil vom 19.4.2007 eine Rechtsgrundlage für diese "Rückwirkung".
Wichtige Konsequenzen: So weit das Finanzamt die Umsatzsteuer unter Anwendung des zehnjährigen Verteilungszeitraums festgesetzt hat, gilt zu prüfen, ob eine Änderung noch möglich ist (weil z. B. Einspruch gegen den Bescheid eingelegt wurde).
Das BMF teilt in dem gleichen Schreiben mit: "Entnimmt der Unternehmer das dem Unternehmen zugeordnete Grundstück/Gebäude, unterliegt diese Entnahme unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Die Entnahme ist nicht steuerbefreit."
Während früher sowohl die Veräußerung als auch die Entnahme von Grundstücken umsatzsteuerfrei waren, gilt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung seit 2004 nicht mehr für die Grundstücksentnahme. Diese Auffassung widerspricht aber nach Meinung führender Umsatzsteuerexperten den europarechtlichen Vorgaben. Die EG-Kommission hat deshalb gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
• keine Rückwirkung auf Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003
• EG-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren ein
Ein Unternehmer darf ein Gebäude, das er zum Teil für Zwecke seines Unternehmens zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze und im Übrigen für nicht unternehmerische Zwecke (z. B. als Privatwohnung) nutzt, in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen und die gesamten Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten geltend machen. Zum Ausgleich dieses auch auf den privat genutzten Teil entfallenden Vorsteuerabzugs wird die private Nutzung des Unternehmensgebäudes der Umsatzsteuer unterworfen.
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung waren nach bisheriger deutscher Praxis die auf die Nutzung entfallenden Kosten, insbesondere die nach ertragsteuerlichen Abschreibungsgrundsätzen verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also bei allgemein angenommener Nutzungsdauer von 50 Jahren 2 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Zudem konnte der Unternehmer das Gebäude nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums von zehn Jahren umsatzsteuerfrei veräußern, ohne dass es zu einer weiteren Berichtigung des verbleibenden (abgezogenen) Vorsteuerbetrags kam. Das ergab eine beachtliche Ungleichbehandlung gegenüber dem Privatmann als Endverbraucher.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.7.2004 die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend dem Berichtigungszeitraum für Grundstücke auf zehn Jahre angeordnet. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfügte mit Schreiben vom 13.4.2004, die Verkürzung des Verteilungszeitraums auch für alle davor liegenden noch "offenen Fälle" vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof verneinte nunmehr in seinem Urteil vom 19.4.2007 eine Rechtsgrundlage für diese "Rückwirkung".
Wichtige Konsequenzen: So weit das Finanzamt die Umsatzsteuer unter Anwendung des zehnjährigen Verteilungszeitraums festgesetzt hat, gilt zu prüfen, ob eine Änderung noch möglich ist (weil z. B. Einspruch gegen den Bescheid eingelegt wurde).
Das BMF teilt in dem gleichen Schreiben mit: "Entnimmt der Unternehmer das dem Unternehmen zugeordnete Grundstück/Gebäude, unterliegt diese Entnahme unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Die Entnahme ist nicht steuerbefreit."
Während früher sowohl die Veräußerung als auch die Entnahme von Grundstücken umsatzsteuerfrei waren, gilt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung seit 2004 nicht mehr für die Grundstücksentnahme. Diese Auffassung widerspricht aber nach Meinung führender Umsatzsteuerexperten den europarechtlichen Vorgaben. Die EG-Kommission hat deshalb gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
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