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Bürgerschaftliches Engagement wird besser gefördert; höhere Spenden steuerlich absetzbar
Der Bundestag hat am 6.7.2007 das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in geänderter Fassung verabschiedet. Mit der Zustimmung durch den Bundesrat, durch den keine Änderungen mehr zu erwarten sind, tritt das Gesetz rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft.

Dabei hat der Steuerpflichtige noch die Wahlmöglichkeit, für das Veranlagungsjahr 2007 das alte Recht in Anspruch nehmen zu können.

Im parlamentarischen Verfahren nahm der Gesetzgeber gegenüber dem Entwurf einige Korrekturen vor. So können künftig alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, im gemeinnützigen oder im kirchlichen Bereich engagieren, einen Steuerfreibetrag von bis zu 500 Euro im Jahr geltend machen, sofern sie nicht bereits von anderen Regelungen profitieren. Mit dieser Aufwandspauschale sollen die Kosten abgegolten werden, die den ehrenamtlich Tätigen durch ihre Beschäftigung entstehen. Sind die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher als dieser Freibetrag, müssen sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Wer die Aufwandspauschale in Anspruch nimmt, bekommt nicht zusätzlich noch die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen und auch nicht den sog. Übungsleiterfreibetrag gewährt.

Den Freibetrag für Übungsleiter erhöht der Gesetzgeber von 1.848 auf 2.100 Euro. Zudem sieht das Gesetz eine Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 % vor; alternativ 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro (bisher bis 100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus.

Die bisherige Verteilung der Großspenden auf sieben Jahre wurde gestrichen. Zuwendungsbeträge, die die o. g. Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, dürfen nicht mehr in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen, sondern nur noch in künftige Jahre - zeitlich unbegrenzt - vorgetragen werden.

Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital ist von derzeit 307.000 Euro auf eine Million Euro angehoben worden. Der Regierungsentwurf sah lediglich 750.000 Euro vor.

Die gemeinnützigen Körperschaften und die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden durch die Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen finanziell bzw. im Hinblick auf den Arbeitsaufwand weiter entlastet. Dafür wird die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen ab 1.1.2007 und die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer ab 1.1.2008 von 30.878 Euro auf 35.000 angehoben.

Die Finanzbehörden der Länder haben die Möglichkeit erhalten, Zwecke auch dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn diese nicht im Katalog der Abgabenordnung aufgeführt sind.

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