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Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird geändert
Am 6.11.2008 einigten sich die Regierungsparteien nach langen, zähen Verhandlungen auf die Reform, deren Inkrafttreten für den 1.1.2009 vorgesehen ist. Nachfolgend soll ein erster Überblick über das Reformpaket gegeben werden.

Freibeträge: Witwer und Witwen, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Erblassers werden von der Erbschaftsteuer für selbst genutzte Immobilien befreit, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Bei Kindern darf die Wohnfläche nicht mehr als 200 m2 betragen, um von der Befreiung profitieren zu können. Kommt es in diesen 10 Jahren zu einer Vermietung bzw. Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz, fällt Erbschaftsteuer - je nach Wert des Hauses von 7 % bis 30 % - an.

Die persönlichen Freibeträge werden in der Steuerklasse I von 307.000 auf 500.000 Euro für Ehegatten, von 205.000 auf 400.000 Euro für jedes Kind und von 51.200 auf 200.000 Euro für jeden Enkel angehoben. Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei.

Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert.

Steuersätze: Die Erbschaftsteuer soll nach folgenden Prozentsätzen erhoben werden:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbsbis einschließlich Euro: Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
über 26.000.000 30 50 50

Unternehmensnachfolge: Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb erhalten werden. Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d. h. nachträglich nicht revidiert werden kann.

Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen (z. B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere u. ä.) höchstens 50 % betragen.

Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Zur Vermeidung des sog. "Fallbeileffekts" ist vorgesehen, die Erbschaftsteuer vor Ablaufen dieser Fristen stufenweise abschmelzen zu lassen.

Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden, und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn Arbeitnehmern unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern nur den allgemeinen Behaltensregelungen.

Nachversteuerung: Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb des Behaltenszeitraums führen in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel). Überentnahmen führen in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung.

Anmerkung: Das Gesetz war nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch nicht endgültig verabschiedet, sodass es eventuell noch zu Änderungen kommen kann. Selbstverständlich werden wir Sie über dieses Informationsschreiben weiter auf dem Laufenden halten.

Die Neuregelungen können für den Einzelnen von Vor- wie auch von Nachteil sein, sie sind in jedem Fall kompliziert. Ein schnelles Handeln kann Steuern sparen. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich von uns in jedem Fall umgehend beraten lassen!

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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