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Keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, laufenden Unterhaltsansprüchen durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.

Mit seinem Urteil vom 23.2.2005 hatte der BGH entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).

Ob den Unterhaltsschuldner eine solche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz auch im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat dies jetzt in seinem Urteil vom 12.12.2007 abgelehnt, weil in dem Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander regelmäßig der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang gebührt.

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