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Kindergeld: Fallbeilwirkung/Praktikum
Ein Kind wird beim Anspruch auf Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.

Das Finanzgericht München (FG) hat mit zwei rechtskräftigen Urteilen zu der Problematik "Fallbeilwirkung" und "Praktikum" Stellung bezogen.
  • Überschreiten des Einkünftegrenzbetrages - Fallbeilwirkung: Überschreiten die Einkünfte/Bezüge des Kindes den gesetzlichen Grenzbetrag, erfordert die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht, dass Kindergeld in entsprechend reduzierter Höhe (gesetzliches Kindergeld abzüglich grenzbetragsüberschreitender Betrag) festgesetzt wird.

    Im entschiedenen Fall wurde der Grenzbetrag um 63,08 Euro im Jahr überschritten. Das FG führt in dem Urteil aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Grenzbetrag als "Freigrenze" und nicht als "Freibetrag" ausgestaltet ist.

    Anmerkung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) stellte im Gegensatz dazu in seiner Entscheidung vom 23.2.2006 fest, dass die Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages bei den Einkünften und Bezügen des Kindes nur um einen Euro zur völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Regelung missachtet nach Auffassung des FG die aus dem Grundgesetz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebote der Systemgerechtigkeit, der Widerspruchsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit. Bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrages ist das Einkommensteuergesetz verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

    Positiv: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.1.2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.

  • Praktikum als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch: Ein Praktikum kann einen Kindergeldanspruch dann begründen, wenn es Teil der Berufsausbildung ist. Dies setzt voraus, dass ein hinreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

    Wenn ein Kind als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden soll, muss der Kindergeldberechtigte der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch schriftliche Bewerbungen sowie deren Zwischennachrichten oder Ablehnungen nachweisen. Der Nachweis kann - wenn die schriftlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind - auch durch Zeugeneinvernahme, z. B. des Kindes, erbracht werden.

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