Mandanteninformation
April 2008
Online-Durchsuchungen unter strengen Voraussetzungen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Online-Durchsuchungen unter strengen Auflagen für zulässig erklärt. Das BVerfG stellte klar, dass die heimliche Datenüberwachung nur dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen". Darüber hinaus muss jeder Eingriff grundsätzlich richterlich angeordnet werden.
Vor diesem Hintergrund verletzt das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz, über das das Gericht zu befinden hatte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und wurde von den Richtern als nichtig bewertet.
Das Bundesinnenministerium ist nun gefordert, Formulierungen für das BKA-Gesetz vorzulegen, die diesen Ansprüchen genügen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Online-Durchsuchungen unter strengen Auflagen für zulässig erklärt. Das BVerfG stellte klar, dass die heimliche Datenüberwachung nur dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen". Darüber hinaus muss jeder Eingriff grundsätzlich richterlich angeordnet werden.
Vor diesem Hintergrund verletzt das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz, über das das Gericht zu befinden hatte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und wurde von den Richtern als nichtig bewertet.
Das Bundesinnenministerium ist nun gefordert, Formulierungen für das BKA-Gesetz vorzulegen, die diesen Ansprüchen genügen.
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