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Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von Verbrauchserfassungsgeräten
In ihrem Formular "Auftrag für die Anmietung" verwendete ein Unternehmen, welches sich mit der Ermittlung und der Abrechnung verbrauchsabhängiger Engergiekosten befasst, u. a. die Klausel, dass die Laufzeit des Vertrages zehn Jahre beträgt und sich der Mietvertrag jeweils um denselben Zeitraum verlängert, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt wird.

Eine Laufzeit von zehn Jahren beeinträchtigt die Interessen des Mieters der Erfassungsgeräte unangemessen, weil ihm einseitig das Verwendungsrisiko für den Mietgegenstand auferlegt wird. Der Mieter bleibt an den Vertrag gebunden. Er trägt das wirtschaftliche Risiko für die verwendeten Erfassungsgeräte, selbst wenn er diese nicht mehr benötigt. Er hat keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Daher beurteilten die Richter des Bundesgerichtshofs die o. g. Klausel als unwirksam.

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