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Keine Ausgleichszahlung bei Annullierung eines Fluges
Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggastes aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.

In dem Fall aus der Praxis hatte eine Urlauberin bei einer Fluggesellschaft einen Flug gebucht, um aus einem Spanien-Urlaub zurückzukehren. Der spanische Flughafen war wegen Nebels nicht anfliegbar. Der Flug wurde deshalb storniert und die Urlauberin auf einen Flug zwei Tage später umgebucht. Betreuungsleistungen seitens der Fluggesellschaft wurden ihr in der Zeit nach der Stornierung des Fluges nicht gewährt.

Nach einer EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft jedoch zu Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u. ä. verpflichtet. Vor diesem Hintergrund wurde der Urlauberin Schadensersatz für die nicht erbrachten Betreuungsleistungen zugesprochen. Eine von ihr verlangte Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges wurde vom Gericht jedoch abgelehnt.

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