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Sozialversicherungsbeiträge für Aushilfskraft mit mehreren Minijobs
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 9.4.2008 entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, wenn eine bei ihm auf geringfügiger Basis beschäftigte Aushilfskraft nebenher bei anderen Arbeitgebern noch weitere geringfügige Beschäftigungen ausübt und daher die gesetzliche Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eintritt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass eine Studentin als geringfügig Beschäftigte mit bis zu 350 Euro monatlich in einem Architekturbüro beschäftigt war. Daneben hatte sie bei einem anderen Arbeitgeber für einige Monate noch eine weitere Beschäftigung mit monatlichen 114 Euro aufgenommen. Beide Beschäftigungsverhältnisse waren von dem jeweiligen Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, gemeldet worden. Als die Doppelbeschäftigung aufgefallen war, stellte sie rückwirkend die Versicherungspflicht der Studentin fest und forderte u. a. auch von der Inhaberin des Architekturbüros Sozialversicherungsbeiträge nach.

Das LSG hat die Auffassung vertreten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (400 Euro) durch Zusammenrechnung der Entgelte mehrerer geringfügiger Beschäftigungen überschritten wird, tritt zwar die Versicherungspflicht ein, sie beginnt aber erst mit dem Tag der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung. Der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte.

Die eine rückwirkende Versicherungspflicht anordnenden Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen sind nach Auffassung des LSG mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts wurde vom LSG die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Der in der Praxis sicherlich häufig vorkommende Fall ist damit also noch nicht vom Tisch. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, sollten zwingend - im Idealfall beim Einstellungsgespräch - bei diesen nachfragen, ob ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vorliegt, und entsprechende schriftliche Dokumentationen zur Beweisführung zu den Lohnunterlagen nehmen.

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