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Unerwartete Änderungen beim Jahressteuergesetz 2009: Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen
Eine überraschende Ergänzung erfährt der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG) durch eine Vorschrift im Umsatzsteuerrecht, die den 50%igen Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugaufwendungen regelt. Von der Einschränkung des Vorsteuerabzugs betroffen sind Fahrzeuge, die auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, wie z. B. für die private Nutzung durch den Unternehmer oder einen Personengesellschafter. Nicht betroffen durch die Neuregelung sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet werden. Dazu gehören auch solche, die vom Unternehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden.

Sofern ein Fahrzeug sowohl für unternehmerische als auch nicht unternehmerische Zwecke verwendet wird, soll der Unternehmer künftig berechtigt sein, aus der Anschaffung oder Herstellung, der Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Erwerb, der Miete, dem Leasing und anderen laufenden Betriebskosten von Fahrzeugen den Vorsteuerabzug nur noch zu 50 % der infrage kommenden Aufwendungen geltend machen können.

Im Gegenzug entfällt die bisher notwendige Besteuerung der nicht unternehmerischen Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe. Diese Vorschrift soll angeblich der Vereinfachung der Besteuerung dienen.

Für die Fälle der Nutzungsänderung bei Fahrzeugen ist eine Berichtigungsregelung vorgesehen. Die Regelung ist erforderlich, um einerseits ungerechtfertigte Vorteile des Unternehmers und ggf. Steuersparmodelle zu verhindern, andererseits aber auch, um Nachteile für den Unternehmer zu vermeiden.

Eine Vorsteuerberichtigung ist dann vorzunehmen, wenn Fahrzeuge, bei denen Vorsteuern um 50 % reduziert worden sind, innerhalb des Berichtigungszeitraums von fünf Jahren veräußert oder entnommen werden. Bei der Veräußerung oder Entnahme werden diese Fahrzeuge mit der vollen Umsatzsteuer belastet.

Die Regelung soll für alle Fahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2008 angeschafft werden, frühestens jedoch nach Genehmigung durch die EU.

Anmerkung: Inwieweit diese - auch schon früher sehr umstrittene Regelung - tatsächlich mit dem JStG verabschiedet wird, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Steuerpflichtige, die im Vertrauen auf die geplante Regelung handeln wollen, sollten Folgendes beachten.

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, lohnt die Anschaffung vor dem 1.1.2009 bzw. vor Genehmigung der Regelung durch die EU.

Wird das Fahrzeug zu weniger als 50 % (aber mindestens zu 10 %) betrieblich genutzt, sollte man es nach Inkrafttreten der Regelung anschaffen. Der Vorteil liegt hier darin, dass 50 % der Vorsteuer in Abzug gebracht werden können, die höhere private Nutzung aber nicht der Besteuerung bei der Umsatzsteuer unterworfen werden muss.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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