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Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten
In einem Fall aus der Praxis erwarb der Käufer von einem Autohandel einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von rund 60.000 km. Nachdem der Käufer weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, trat nach ca. 5 Monaten ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der vom Autohandel durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie wurden dem Käufer hierfür 30 % der Materialkosten in Rechnung gestellt, die er auch bezahlte. Kurze Zeit später verlangte er die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt, da dem Autohändler kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zustand, weil der Getriebeschaden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Autohändler dem Käufer den auf die Reparaturkostenrechnung gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen hat, weil er für den eingetretenen Getriebeschaden zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist. Er hat deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen. Da die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß infrage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstellt.

Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. Für diesen Fall greift jedoch zugunsten des Käufers die Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.

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