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Verbraucherbegriff bei natürlichen Personen, die auch selbstständig freiberuflich tätig sind
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.9.2009 entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbstständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt, "als Verbraucher" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.

In einem Fall aus der Praxis bestellte eine Rechtsanwältin über einen Internetanbieter unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Ca. sechs Wochen später erklärte sie den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte zustehe, über das sie vom Internetanbieter nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass eine natürliche Person, die - wie die Anwältin - sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird. Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Anwältin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den vor Gericht getroffenen Feststellungen hatte sie die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen der Verkäufer hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Käuferin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte der Verkäufer aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Kundin in der Kanzlei als Rechtsanwältin - und nicht etwa als Kanzleiangestellte - tätig war.

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