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Kein Anspruch auf geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit
Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit haben Arbeitnehmer in Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Gemäß dem Gesetz kann die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Demnach können Arbeitnehmer nicht verlangen in einer Teilzeitbeschäftigung von wenigen Wochenstunden eingesetzt zu werden. Sie müssen sich entscheiden, eine vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht zu verlangen oder um eine Beschäftigung mit mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden beim Arbeitgeber nachzusuchen. Über die beantragte Arbeitszeitverringerung und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen.

Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden kann also mit beliebiger Verteilung und für eine beliebige Dauer vereinbart werden. Das bedeutet auch, dass von der Untergrenze von 15 Wochenstunden abgewichen werden kann. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, kann die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternteilzeit auch unter 15 Stunden liegen. Erzwingen kann der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers jedoch nicht.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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