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Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung beschlossen
Der Bundestag hat am 26.3.2009 einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung beschlossen. Bislang ist nach geltendem Recht Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ausdrücklich verboten. Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:

  • Ausweitung des Widerrufsrechts: Künftig können auch Abonnementverträge über Zeitungen, Zeitschriften u. ä. sowie Lotterie- und Wettdienstleistungsverträge widerrufen werden, wenn diese telefonisch vereinbart wurden. Bislang sind gerade diese Vertragstypen ausdrücklich von dem Widerrufsrecht ausgenommen. Nach fristgerechtem Widerruf braucht der Verbraucher den Vertrag nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (z. B. als E-Mail oder Fax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist einen Monat. Wurde der Verbraucher nicht in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er den Vertrag auch dann widerrufen, wenn er die Ausführung der Dienstleistung veranlasst oder dieser ausdrücklich zugestimmt hat.

    Beispiel: Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher auch dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.

  • Bußgeldtatbestand: Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung können künftig mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.

  • Verbot der Rufnummernunterdrückung: Ein Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen wird im Telekommunikationsgesetz etabliert, damit die Identität des Anrufers erkennbar wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung kann ebenfalls mit Bußgeld bis zu 10.000 € bewehrt sein.

  • Textformerfordernis bei Anbieterwechsel: Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) benötigt der neue Vertragspartner entweder eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrages oder einen sonstigen Nachweis in Textform, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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