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Kein Unterhaltsanspruch bei Seitensprung
In dem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) am 7.11.2008 entschiedenen - und in der Fachwelt umstrittenen - Fall hatte eine Ehefrau nach 25-jähriger Ehe ein Verhältnis mit einem anderen Mann begonnen, mit dem sie seit der Trennung auch zusammenlebt. Die Frau übte während der Ehe nur Aushilfstätigkeiten aus, ihr Ehemann ist pensionierter Diplom-Ingenieur. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor.

Die Richter des OLG kamen zu dem Ergebnis, dass eine Ehefrau, die aufgrund eines Seitensprunges die Ehe zum Scheitern bringt, ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verliert. Damit hob das Gericht die gegenteilige Entscheidung des Familiengerichts erster Instanz auf und versagte den Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen des Ehebruchs.

Für das OLG Zweibrücken stand fest, dass vorliegend die Ehefrau die Ehe durch einen Seitensprung zum Scheitern gebracht habe. So sei ein Seitensprung eine Verletzung der ehelichen Solidarität, mit der Folge, dass die Zahlung von Unterhalt dem betrogenen Ehemann nicht zuzumuten sei. Ursächlich für das Scheitern der Ehe, so die Richter, sei zum großen und bei Weitem überwiegenden Teil die Ehefrau gewesen. Anders sei nur dann zu urteilen, wenn sie das intime Verhältnis erst begonnen hätte, nachdem sie sich von ihrem Ehemann abgewandt hatte, nicht aber, wenn eine intakte Ehe vorliege. Eine solche nahm das OLG mangels anderer Anhaltspunkte an.

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