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(Not-)Rückkauf von Lebensversicherungen vor Ablauf der 12 Jahre steuerpflichtig
insen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt jedoch nicht für Zinsen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und aufgeschobenen Rentenversicherungen, die im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) sind jedoch auch bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und aufgeschobenen Rentenversicherungen die Zinserträge aus einer - vor Ablauf von 12 Jahren gekündigten - Lebensversicherung, unbeschadet des Grundes, der zur Kündigung geführt hat, einkommensteuerpflichtig.

Eine Differenzierung des Eintritts der Steuerpflicht entsprechender Zinsen danach, wer aus welchem Grund die Kündigung des Versicherungsvertrages letztlich veranlasst bzw. ausgesprochen hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insoweit ist allein der zeitliche Faktor, nämlich das Bestehen des Versicherungsvertrages über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren bzw. die Auszahlung der Versicherungssumme nach Ablauf dieses Zeitraums, für die Frage der Steuerfreiheit maßgebend.

Auch der Einwand, die zur Auszahlung gelangten Beträge unterschritten die an den Versicherer geleisteten Einzahlungen, sodass es schon aus diesem Grund an einem Zufluss von Einnahmen aus Kapitalvermögen fehle, fand vor dem FG kein Gehör.

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