Mandanteninformation
August 2009
Gewerblicher Grundstückshandel trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008 liegt bei Anschaffung eines Grundstücks und damit im zeitlichen Zusammenhang stehender Veräußerung nach Bebauung keine private Vermögensverwaltung, sondern ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn der unbedingte Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der Bauverträge gefasst worden ist. Die Grundstücksveräußerung unterliegt dann auch der Gewerbesteuer.
Zwar ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden. Diese Drei-Objekt-Grenze verliert ihre Indizwirkung jedoch, wenn aufgrund objektiver Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008 liegt bei Anschaffung eines Grundstücks und damit im zeitlichen Zusammenhang stehender Veräußerung nach Bebauung keine private Vermögensverwaltung, sondern ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn der unbedingte Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der Bauverträge gefasst worden ist. Die Grundstücksveräußerung unterliegt dann auch der Gewerbesteuer.
Zwar ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden. Diese Drei-Objekt-Grenze verliert ihre Indizwirkung jedoch, wenn aufgrund objektiver Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind.
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