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Aufwendungen für Erststudium
Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium nur noch im Rahmen ihrer beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € im Jahr steuerlich geltend machen. Berücksichtigungsfähig sind z. B. Schul- und Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten, Fachbücher und für ein häusliches Arbeitszimmer, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung oder Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die einen weitergehenden Abzug als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben allgemein für Ausbildungskosten zugelassen hat (z. B. für die erstmalige Berufsausbildung, Umschulungsmaßnahmen, ein berufsbegleitendes Erst- oder Promotionsstudium), ist damit nur bis zum 31.12.2003 anwendbar.

Die neue gesetzliche Vorschrift lässt einen Abzug als Werbungskosten nur dann zu, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also beruflich bedingt sind.

Der Ansatz als Sonderausgaben wirkt sich steuerlich allerdings nur dann aus, wenn positive Einkünfte in dem Veranlagungsjahr erzielt wurden. Zu dieser Problematik sind beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Verfahren anhängig. Nunmehr hat der BFH eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) aufgehoben und zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.

Im entschiedenen Fall nahm ein Steuerpflichtiger nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium auf. Die Aufwendungen für dieses Studium ließ das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 € im Jahr zu. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung nach seinen Vorgaben an das FG zurück.

Betroffene Steuerpflichtige sollten die ihnen entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, je nachdem, ob nach dem Studium eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder eine selbstständige Tätigkeit angestrebt wird, steuerlich geltend machen. Seit 2005 ist die zweijährige Antragsfrist für die Antragsveranlagung weggefallen. Der Antrag zur Veranlagung kann für jedes Jahr bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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