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Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?
Mit Beschluss vom 27.5.2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dazu aufgefordert, einem Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuer beizutreten, in welchem die Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung zu prüfen ist.

In dem Verfahren ist zu entscheiden, inwieweit für den Erwerb der gesamten Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich u. a. bei steuerpflichtigen Anteilsvereinigungen und -erwerben nicht nach dem Wert der Gegenleistung (Regelbemessungsgrundlage); vielmehr werden für diese Fälle die vom Finanzamt gesondert festzustellenden (vor dem 1.1.2009 auch für die Erbschaftsteuer maßgeblichen) Grundbesitzwerte als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.

Diese Grundbesitzbewertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss vom 7.11.2006 als verfassungswidrig beanstandet. Es hat insbesondere festgestellt, dass die Grundbesitzwerte für bebaute Grundstücke zwischen weniger als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts liegen und somit eine so große Streubreite aufweisen, dass der Bewertung Zufälliges und Willkürliches anhaftet, ohne dass dies als Folge einer zulässigen Typisierung verfassungsrechtlich hinnehmbar ist.

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf diese Entscheidung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 lediglich die Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu geregelt. Für die Grunderwerbsteuer hat er es demgegenüber bei den bisherigen, vom BVerfG beanstandeten Bewertungsvorschriften belassen. Der BFH zieht deshalb eine Vorlage an das BVerfG in Betracht und hat zunächst mit Beschluss vom 27.5.2009 das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um sich zu dieser Problematik zu äußern.

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