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Jahressteuergesetz 2010 in Planung
Im Verlauf des Jahres 2009 ergab sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Das Jahressteuergesetz 2010 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf und ergänzt ihn um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene Maßnahmen. Inhaltlich hervorzuheben sind u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
  • Verluste bei Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.4.2008 entschieden, dass das Ergebnis der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerlich anzusetzen ist. Bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs wie z. B. eines Pkw werden jedoch regelmäßig Verluste erzielt. Der Gesetzgeber will derartige typische - nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht getätigte - Verlustgeschäfte nicht mehr steuerrechtlich wirksam werden lassen. Der Veräußerer hat nur in Ausnahmefällen die Erwartung, z. B. bei der Veräußerung von Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern, kurzfristig Gewinne zu erzielen. Da Gebrauchsgegenstände regelmäßig mit dem Ziel der Nutzung und nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden Veräußerung angeschafft werden, stellt der Gesetzgeber nunmehr klar, dass die Veräußerung derartiger Gegenstände nicht steuerbar ist.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen - öffentlich geförderte Maßnahmen: Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag eine Steuerermäßigung als Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 20 % ihrer Aufwendungen, höchstens 1.200 € im Jahr in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung gilt nur für Arbeitskosten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Der Ausschluss der Doppelförderung soll auf weitere Förderprogramme ausgeweitet werden, wie z. B. "Altersgerecht umbauen" oder zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie vergleichbare Förderprogramme der Länder. Die Änderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2010 erbracht worden sind.

  • Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften: Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Verluste aus Grundstücksverkäufen und Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Wertpapiere sind, die ab dem 1.1.2009 entstanden sind, keine Altverluste darstellen und somit nicht mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden können.

  • Nachträglich erklärte Verluste: Die Besteuerungsgrundlagen sollen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nur in dem Umfang berücksichtigt werden können, in dem sie auch bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurden. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind.

  • Versteuerung von außerordentlichen Einkünften: Durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland wurde der Eingangssteuersatz auf 14 % ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gesenkt. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass ermäßigt zu besteuernde Einkünfte mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden.

  • Umsatzsteuer: Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z. B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr).

  • Vorsteuerabzug bei privat bzw. geschäftlich genutzten Grundstücken: Das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers, gemischt genutzte Grundstücke, also Grundstücke, die sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet werden, im vollen Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen, bleibt unberührt. Die Neuregelung stellt einen neuen Vorsteuerausschlusstatbestand dar. Danach ist die Steuer im Zusammenhang mit einem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Dem Vorsteuerausschluss unterliegen auch die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, z. B. Gebäude. Hiervon unberührt bleiben Gegenstände, die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (z. B. Fotovoltaikanlage). Die Änderungen sind nicht anzuwenden auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2011 fertiggestellt oder angeschafft worden sind.

  • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen und auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert werden. Unter die genannten Umsätze fällt insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich Fensterreinigung. Bei derartigen Lieferungen und Leistungen an einen Unternehmer, der selbst derartige Lieferungen oder Leistungen erbringt, schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.
Darüber hinaus sind noch weitere Änderungen geplant. Über die wichtigsten Neuregelungen informieren wir Sie nach Vorliegen konkreterer Informationen.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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