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Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Krankenversicherung durch das Bürgerentlastungsgesetz
Ab 2010 können Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies bedeutet eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zu den bisherigen Abzugsmöglichkeiten. Nicht abziehbar sind Prämien für Wahltarife, die von den Krankenkassen zusätzlich angeboten werden, sowie Beitragsanteile für einen Krankengeldanspruch. Analog können auch privat Krankenversicherte ihre Beiträge steuerlich geltend machen.

Werden in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen, erstatten die privaten Versicherer in der Regel einige Monatsbeiträge. Bei der Ermittlung der Sonderausgaben mindern diese Erstattungen die abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge im Erstattungsjahr, wodurch sich aber eine geringere Steuerentlastung ergibt. Während dieser Aspekt bisher wegen dem niedrigen Höchstbetrag der abzugsfähigen Aufwendungen keine Rolle gespielt hat, müssen nun Steuerpflichtige überprüfen, ob es sich für sie lohnt, die Erstattungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen bzw. einen Tarif mit niedrigem Selbstbehalt zu wählen.

Anmerkung: Hier kann keine allgemeingültige Empfehlung gegeben werden. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich unbedingt beraten lassen.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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