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Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ab 1.1.2011
Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können, muss u. a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:

Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (also z. B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Im Rahmen des vom Bundesrat am 24.9.2010 gebilligten Beschäftigungschancengesetzes treten ab 1.1.2011 folgende Änderungen in Kraft:

Wer ab 1.1.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.3.2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten und nicht mehr einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit steigen die Beiträge von 17,89 € (alte Länder) bzw. 15,19 € (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 € bzw. ca. 34 € und ab 2012 auf das Doppelte. Für Existenzgründer ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von ca. 38 € bzw. 34 €.

Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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