Mandanteninformation
Dezember 2011
Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2011
In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor Jahresende - auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu besprechen!
In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor Jahresende - auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu besprechen!
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Selbstständig
nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen,
können seit dem 1.1.2010 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
wieder sofort abgeschrieben werden. Wird die Sofortabschreibung in
Anspruch genommen, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen,
in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben
sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der
Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €,
gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die
allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Der Unternehmer kann auch Wirtschaftsgüter unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 € nur einheitlich ausgeübt werden kann.
- Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis
zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen
angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich
Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch
genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er
wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die
Höhe des Gewinns steuern.
Bitte beachten Sie! Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden ab 2011 wieder von 335.000 € auf 235.000 € bzw. von 175.000 € auf 125.000 € bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zurückgeführt. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern fallen ebenfalls auf 100.000 € zurück (vorher 200.000 €).
- Investitionsabzugsbetrag: Steuerpflichtige können für
neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren
Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 %
und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen (wie bei
der Sonderabschreibung) - bis zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell
gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der
Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2012 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung auf 30.000 € vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2012 die Maschine an, kann er zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.
- Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw:
Die Gewährung eines Investi-tionsabzugsbetrages setzt u. a.
voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte
Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des
Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss
der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim
Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und
die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angeben. Unter diesen Voraussetzungen kann der
Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw in
Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen
betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.
Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer -, wird die ausschließliche betriebliche Nutzung vom Finanzamt ohne weitere Prüfung anerkannt.
- Geschenke an Geschäftsfreunde: Steuerpflichtige bedanken
sich i. d. R. für die gute Zusammenarbeit am Jahresende bei ihren
Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche "Sachzuwendungen"
an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z. B.
Kunden, Geschäftsfreunde usw. - dürfen als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger
und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher
oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke
überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt
die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme
sind Geschenke bis 10 €. Hier geht die Finanzverwaltung davon aus,
dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt
auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Von dieser Regelung sind dann auch Geschenke bis zu 35 € betroffen.
- Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere
Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach
bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer)
pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für
seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.
- Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können
ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen (z. B. für eine
Weihnachtsfeier) - höchstens zweimal im Jahr - bis 110 € (kein
Bargeld!) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und
Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze
ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit
lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können
jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann
bleiben sie sozialversicherungsfrei.
- Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und
Verlustrechnungen: Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch
Bilanzierung ermitteln, besteht künftig die Verpflichtung, den
Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (sog. E-Bilanz)
durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln,
wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen
aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die
bisherige Abgabe in Papierform durch Datenfernübertragung ersetzt.
Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse
des bilanzierenden Unternehmens.
Die Regelung galt ursprünglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Der Anwendungszeitpunkt wurde zwischenzeitlich um ein Jahr verschoben und gilt nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Aber auch für das Wirtschaftsjahr 2012 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden.
Anmerkung: Trotz der erneuten Verschiebung des Abgabetermins auf elektronischem Wege sollten die betroffenen Steuerpflichtigen entsprechende Vorbereitungen treffen und sich auf die Umstellung gut vorbereiten.
- Ungünstigere Bedingungen für Lebensversicherungen ab
2012: Erfolgt der Abschluss einer Lebensversicherung noch im Jahr
2011, beträgt der Garantiezinssatz 2,25 %. Bei Neuverträgen,
die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, reduziert sich dieser auf nur
noch 1,75 %.
Des Weiteren gilt bei Lebensversicherungsverträgen, die seit 2005 abgeschlossen werden, der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und dem entrichteten Beiträgen als steuerpflichtiger Ertrag. Erfolgt die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Diese Altersgrenze erhöht sich auf das 62. Lebensjahr, wenn der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen wird.
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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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