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Nachlassbewertung von Gegenständen bei Pflichtteilsansprüchen
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt. Abzustellen ist mithin auf den sog. gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2010 bestätigt.

Der Pflichtteilsberechtigte ist darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen. Ist grundsätzlich für die Berechnung des Verkehrswerts der Verkaufserlös zugrunde zu legen, so trifft den Pflichtteilsberechtigten auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.

Bereits in ihrem Urteil vom 14.10.1992 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs selbst einen Zeitraum von fünf Jahren zwischen Erbfall und Veräußerung als noch hinnehmbar für die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses betrachtet, wenn (dort im Fall einer Veräußerung zu einem höheren Preis) der Pflichtteilsberechtigte beweist, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen unverändert geblieben sind und die Erben auch keine wesentliche Veränderung der Substanz darlegen können.

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