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Höhe der Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte infrage gestellt
Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen. Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" erfassten zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze sind jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend legitimiert ist.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichtes erhoben in einem Fall aus der Praxis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Die Krankenversicherung kann sich nicht auf die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" berufen. Denn diese sind weder als Satzung noch durch das zur Rechtsetzung berufene Organ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden. Daher können diese Verwaltungsvorschriften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten nicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild bestimmen.

Anmerkung: Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hat Bedeutung für die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen, die "für den Lebensunterhalt verbraucht werden können". Hierunter können z. B. auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen fallen, die bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind.

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