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Bundesfinanzministerium äußert sich erneut zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Nach seiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an.

Der Nachweis durch den Unternehmer, dass der Leistungsempfänger die von ihm erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, kann auch mit einer entsprechenden, beispielsweise in den Vertrag aufgenommenen Bestätigung des Leistungsempfängers hierüber erbracht werden.

Zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen bei den Unternehmern legt das Bundesfinanzministerium - bei vor dem 15.2.2014 geleisteten Anzahlungen für Bauleistungen, die nach dem 14.2.2014 ausgeführt werden - eine Vereinfachungsregelung fest.

Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich angewendet, soll es nicht beanstandet werden, wenn sie nach dem 14.2.2014 ebenso einvernehmlich festlegen, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht. Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15.2.2014 begonnen worden ist.

Im Übrigen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem 15.2.2014 erbrachte Bauleistung einvernehmlich davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des o. a. BFH-Urteils der Leistungsem­pfänger Steuerschuldner wäre.

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