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Verpflichtung bei Gewinnzusagen
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall aus der Praxis erhielt eine Frau ein Schreiben mit der Überschrift "Großes Deutschland Rätsel". Absender war die Firma "Buchungszentrumwest" mit einer Postfachanschrift. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: "Sie sind ein Gewinner Frau ...". Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie "Preise" der Satz "3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld". Tatsächlich existierte die Firma "Buchungszentrumwest" nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.

Die Frau wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.

In ihrem rechtskräftigen Urteil vom 27.6.2014 verpflichteten die Richter des OLG den Geschäftspartner des Postfachbetreibers zur Zahlung von 20.000 €. Bei dem der Frau zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Mitteilung ist geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten. Dabei ist nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung versteht.

Der Geschäftspartner des Postfachbetreibers ist auch der vom Gesetz verpflichtete "Sender" der Gewinnmitteilung. Dabei können, so die Richter, Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Nach der Vernehmung von Zeugen stand fest, dass der Versender mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet hat. Er hat die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reicht aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.

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