Mandanteninformation
Dezember 2015
"Lockangebot" beim Internethandel
Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shops ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis "nur noch wenige Exemplare auf Lager" und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) in ihrem Urteil vom 11.8.2015 entschieden.
In dem Rechtstreit ging es um zwei Unternehmen, die beide über Online-Shops unter anderem Elektrofahrräder vertreiben. Im Dezember 2014 bot das Unternehmen "A" Elektrofahrräder mit dem Hinweis an, dass "nur noch wenige Exemplare auf Lager" seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage. Auf eine vom Unternehmen "B" veranlasste Kunden-Online-Bestellung zu einem Modell teilte die Firma "A" mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er-Modell zu bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Firma "B" sah das Internetangebot als unzulässige Lockvogelwerbung an und nahm den Anbieter auf Unterlassung in Anspruch.
Das OLG stellte fest, dass das Internetangebot gegen das Verbot von Lockangeboten verstößt. Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen kann, ist es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Das Verbot gilt auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden soll. Dieses Verbot wurde von dem Unternehmen "A" mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt.
Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shops ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis "nur noch wenige Exemplare auf Lager" und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) in ihrem Urteil vom 11.8.2015 entschieden.
In dem Rechtstreit ging es um zwei Unternehmen, die beide über Online-Shops unter anderem Elektrofahrräder vertreiben. Im Dezember 2014 bot das Unternehmen "A" Elektrofahrräder mit dem Hinweis an, dass "nur noch wenige Exemplare auf Lager" seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage. Auf eine vom Unternehmen "B" veranlasste Kunden-Online-Bestellung zu einem Modell teilte die Firma "A" mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er-Modell zu bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Firma "B" sah das Internetangebot als unzulässige Lockvogelwerbung an und nahm den Anbieter auf Unterlassung in Anspruch.
Das OLG stellte fest, dass das Internetangebot gegen das Verbot von Lockangeboten verstößt. Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen kann, ist es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Das Verbot gilt auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden soll. Dieses Verbot wurde von dem Unternehmen "A" mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt.
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