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Urlaubsbescheinigung durch den Arbeitgeber
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz besteht kein Anspruch auf Urlaub, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Die Urlaubsbescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum
  • Kalenderjahr, für das die Urlaubsbescheinigung ausgestellt wird
  • Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses
  • Urlaubsanspruch in dem Kalenderjahr
  • Anzahl der gewährten oder abgegoltenen Urlaubstage (außer Urlaubstage aus dem Vorjahr)
  • bei Nichtvorliegen einer Fünftagewoche die Art und den Umfang des Arbeitsverhältnisses
Anmerkung: Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kann ein Zwangsgeld von 200 € festgesetzt werden, wenn der Verpflichtung zur Ausstellung einer Urlaubsbescheinigung nicht nachgekommen wird.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung


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