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Fehlerhafte Preisangabe in einem Online-Shop
Der über einen Online-Shop abschließende Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist. Das bloße Erkennen der fehlerhaften Preisangabe allein reicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs hingegen nicht aus.

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall bot ein Händler über seinen Online-Shop Generatoren zu einem Stückpreis von 24 € zzgl. MwSt. an. Laut Suchanfragen im Internet wurden die Generatoren zu Preisen zwischen 3.300 € bis ca. 4.500 € pro Stück gehandelt. Der Besteller hatte für seinen Betrieb keine Verwendung für derartige Generatoren. Er hatte erkannt, dass es sich um eine fehlerhafte Preisauszeichnung handelte, wollte die Geräte günstig ankaufen und sodann mit Gewinn weiterverkaufen.

Aufgrund der großen Differenz zwischen dem veröffentlichten Preis im Online-Shop und dem tatsächlichen Wert der Geräte und weiterhin dem Erkennen dieses Ungleichgewichts durch den Besteller hatte der Verkäufer den Vertrag nicht zu erfüllen.

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