Mandanteninformation
März 2022
Liquidation einer GmbH – Eintragung in das Handelsregister
Nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.
Erst nach Anmeldung des Abschlusses der Liquidation kann die Firma endgültig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Um festzustellen, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos und die Liquidation beendet ist, und welche Anforderungen an diesbezügliche Nachprüfungen durch das Registergericht zu stellen sind, genügt im Allgemeinen die Versicherung des Liquidators. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen.
Anmerkung: Geeignet, berechtigte Zweifel in diesem Sinne zu begründen, ist insbesondere die Mitteilung der Finanzverwaltung, dass eine Steuererklärung noch aussteht. Dann ist nämlich noch unklar, ob sich daraus eine Nachforderung oder ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft ergibt. Sofern Aussicht auf Steuerrückerstattungen bestehen, ist der Löschungsantrag nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht vollzugsreif.
Nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.
Erst nach Anmeldung des Abschlusses der Liquidation kann die Firma endgültig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Um festzustellen, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos und die Liquidation beendet ist, und welche Anforderungen an diesbezügliche Nachprüfungen durch das Registergericht zu stellen sind, genügt im Allgemeinen die Versicherung des Liquidators. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen.
Anmerkung: Geeignet, berechtigte Zweifel in diesem Sinne zu begründen, ist insbesondere die Mitteilung der Finanzverwaltung, dass eine Steuererklärung noch aussteht. Dann ist nämlich noch unklar, ob sich daraus eine Nachforderung oder ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft ergibt. Sofern Aussicht auf Steuerrückerstattungen bestehen, ist der Löschungsantrag nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht vollzugsreif.
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