Mandanteninformation
Februar 2023
Erhöhung des Mindestlohns und der Minijobgrenze
Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Die Politik hat sich der Situation nun angenommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Zum 1.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 520 € im Monat. Dieser Betrag orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Damit passt sich der Betrag auch dem gestiegenen Mindestlohn an. Dieser wird zum gleichen Zeitpunkt auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht.
Zu den Anpassungen gehört auch die Neufestsetzung der Beträge für einen Midijob. Dieser liegt ab dem 1.10.2022 vor, wenn ein Arbeitnehmer im Monat zwischen 520 € und 1.600 € verdient. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Die Politik hat sich der Situation nun angenommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Zum 1.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 520 € im Monat. Dieser Betrag orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Damit passt sich der Betrag auch dem gestiegenen Mindestlohn an. Dieser wird zum gleichen Zeitpunkt auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht.
Zu den Anpassungen gehört auch die Neufestsetzung der Beträge für einen Midijob. Dieser liegt ab dem 1.10.2022 vor, wenn ein Arbeitnehmer im Monat zwischen 520 € und 1.600 € verdient. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
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