Mandanteninformation
Februar 2023
Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente
Der Bundesfinanzhof erließ am 31.8.2022 ein Urteil, in dem er Stellung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns bezieht. Der Rentenbeginn entscheidet über die anzuwendende Höhe des Besteuerungsanteils.
Als maßgebliches Jahr des Rentenbeginns gilt grundsätzlich das Jahr; in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt.
Der erstmals für das Jahr, das dem Jahr des entsprechende Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre keine Bindungswirkung. Ein eventueller Fehler, der dem Finanzamt in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen ist, ist daher nicht in die Folgejahre zu übernehmen.
Der Bundesfinanzhof erließ am 31.8.2022 ein Urteil, in dem er Stellung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns bezieht. Der Rentenbeginn entscheidet über die anzuwendende Höhe des Besteuerungsanteils.
Als maßgebliches Jahr des Rentenbeginns gilt grundsätzlich das Jahr; in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt.
Der erstmals für das Jahr, das dem Jahr des entsprechende Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre keine Bindungswirkung. Ein eventueller Fehler, der dem Finanzamt in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen ist, ist daher nicht in die Folgejahre zu übernehmen.
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