Telefon: 0381 491190 Termin vereinbaren
Datenschutz Impressum
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Mandanteninformation

Mandanteninformation

Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
Das Gewerbesteuergesetz regelt, dass bei einem Betriebsübergang im Ganzen von einem Unternehmer auf einen anderen, der bisherige Betrieb durch den Übergang als eingestellt und der andere damit als neu gegründet gilt.

Ein Steuerpflichtiger übernahm einen bereits eingerichteten Betrieb als Pächter und Unternehmer. Den Betrieb eröffnete er erst im Folgejahr nach einer umfangreichen Renovierung und machte deswegen in der Gewinnermittlung vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Auch in der Gewerbesteuererklärung gab er diesen Verlust als negativen Gewerbeertrag an. Das Finanzamt berücksichtigte die vorab entstandenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer jedoch nicht und setzte den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid mit 0 € fest.

Der Bundesfinanzhof unterstützte mit seinem Urteil vom 30.8.2022 diese Feststellung. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung


Mandanteninformationen
SCHULZ & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft mbH | Koch-Gotha-Str. 1 | 18055 Rostock | Tel. 0381 491190