Mandanteninformation
Mai 2023
Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksteilung
Das niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied am 20.7.2022 über die Entstehung eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücksteilungen. Diese widerspricht der bisherigen Rechtsprechung und könnte deshalb große Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle haben, da zum Nachteil der Steuerpflichtigen entschieden wurde.
Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Nach einer Sanierung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außenfläche als Garten. Als in der Ortschaft weitere Bebauungen geplant wurden, veranlassten sie die Teilung ihres eigenen Flurstücks, sodass ein Teil der Außenfläche von den Steuerpflichtigen veräußert wurde. Zwischen Anschaffung des gesamten Grundstücks und dem Verkauf des Flurstücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging deswegen von sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts aus.
Der Meinung war auch das FG. Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. In dem Moment der Veräußerung des Grundstücksteils und bei gleichzeitiger Weiternutzung des Gebäudes dient das abgetrennte Grundstück nicht mehr den eigenen Wohnzwecken.
Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 14/22 anhängig. Entsprechende Fälle sind daher unbedingt offen zu halten.
Das niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied am 20.7.2022 über die Entstehung eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücksteilungen. Diese widerspricht der bisherigen Rechtsprechung und könnte deshalb große Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle haben, da zum Nachteil der Steuerpflichtigen entschieden wurde.
Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Nach einer Sanierung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außenfläche als Garten. Als in der Ortschaft weitere Bebauungen geplant wurden, veranlassten sie die Teilung ihres eigenen Flurstücks, sodass ein Teil der Außenfläche von den Steuerpflichtigen veräußert wurde. Zwischen Anschaffung des gesamten Grundstücks und dem Verkauf des Flurstücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging deswegen von sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts aus.
Der Meinung war auch das FG. Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. In dem Moment der Veräußerung des Grundstücksteils und bei gleichzeitiger Weiternutzung des Gebäudes dient das abgetrennte Grundstück nicht mehr den eigenen Wohnzwecken.
Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 14/22 anhängig. Entsprechende Fälle sind daher unbedingt offen zu halten.
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