Mandanteninformation
August 2023
Tätigkeitsstätte bei Ruhe- und Bereitschaftszeiten
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sind als Werbungskosten pro Arbeitstag grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen und nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer (ggf. mit Verpflegungsaufwendungen) nach Reisekostenrecht. Als erste Tätigkeitsstätte ist dabei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Im vorliegenden Fall machte ein Feuerwehrmann im Schichtdienst (an 112 Tagen in der Feuerwache B eingesetzt) seine Fahrkosten zur Arbeit nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das FA erkannte lediglich die Entfernungspauschale an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das FG war der Ansicht, der Kläger habe wegen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine erste Tätigkeitstätte.
Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Sollte das FG im zweiten Rechtsgang feststellen, dass eine (zumindest konkludente) dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte fehlt oder die dahingehende Festlegung nicht eindeutig ist, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder an der er je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Sind diese Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger an der Feuerwache B weder an jedem Arbeitstag tätig wird, noch an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder zu einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit, sind die Wegekosten im Streitfall nach Reisekostengrundsätzen und nicht nur im Rahmen der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sind als Werbungskosten pro Arbeitstag grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen und nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer (ggf. mit Verpflegungsaufwendungen) nach Reisekostenrecht. Als erste Tätigkeitsstätte ist dabei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Im vorliegenden Fall machte ein Feuerwehrmann im Schichtdienst (an 112 Tagen in der Feuerwache B eingesetzt) seine Fahrkosten zur Arbeit nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das FA erkannte lediglich die Entfernungspauschale an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das FG war der Ansicht, der Kläger habe wegen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine erste Tätigkeitstätte.
Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Sollte das FG im zweiten Rechtsgang feststellen, dass eine (zumindest konkludente) dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte fehlt oder die dahingehende Festlegung nicht eindeutig ist, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder an der er je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Sind diese Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger an der Feuerwache B weder an jedem Arbeitstag tätig wird, noch an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder zu einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit, sind die Wegekosten im Streitfall nach Reisekostengrundsätzen und nicht nur im Rahmen der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
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