Mandanteninformation
Februar 2024
Nachlassverbindlichkeiten aus rückwirkender Betriebsaufgabe nicht steuermindernd ansetzbar
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 10.5.2023 entschiedenen Fall gaben die Erben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs diesen rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor dem Tod des Eigentümers auf. Die aus der Betriebsaufgabe resultierenden steuerpflichtigen Gewinne wurden entsprechend vom zuständigen Finanzamt zur Berechnung der anfallenden Steuern herangezogen.
Die Erben versuchten nun, diese Steuern als Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen, mit dem Ziel, die ebenfalls anfallende Erbschaftsteuer zu senken, da sie in den aus der Betriebsaufgabe entstandenen Steuern Verbindlichkeiten sahen, die mit dem Erbe des Verstorbenen verbunden waren.
Der BFH lehnte dies ab, betonend, dass solche Steuern nicht direkt aus dem Erbe resultieren und daher nicht die Erbschaftsteuer mindern können, da die Erben die Betriebsaufgabe und nicht der Erblasser die Betriebsaufgabe erklärt haben.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 10.5.2023 entschiedenen Fall gaben die Erben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs diesen rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor dem Tod des Eigentümers auf. Die aus der Betriebsaufgabe resultierenden steuerpflichtigen Gewinne wurden entsprechend vom zuständigen Finanzamt zur Berechnung der anfallenden Steuern herangezogen.
Die Erben versuchten nun, diese Steuern als Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen, mit dem Ziel, die ebenfalls anfallende Erbschaftsteuer zu senken, da sie in den aus der Betriebsaufgabe entstandenen Steuern Verbindlichkeiten sahen, die mit dem Erbe des Verstorbenen verbunden waren.
Der BFH lehnte dies ab, betonend, dass solche Steuern nicht direkt aus dem Erbe resultieren und daher nicht die Erbschaftsteuer mindern können, da die Erben die Betriebsaufgabe und nicht der Erblasser die Betriebsaufgabe erklärt haben.
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