Mandanteninformation
Februar 2024
Sog. „Pool-Arzt“ nicht automatisch selbstständig
Allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst zwingt nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. In dem entschiedenen Fall übernahm ein Zahnarzt in den Jahren nach seinem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt erhielt ein festes Stundenhonorar.
Die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) hatten zu entscheiden, ob hier eine selbstständige Tätigkeit vorlag oder der Arzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach Auffassung des BSG war der Zahnarzt in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe eingebunden und hatte auf diese keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Dass er bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fiel nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit der Versicherungspflicht.
Allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst zwingt nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. In dem entschiedenen Fall übernahm ein Zahnarzt in den Jahren nach seinem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt erhielt ein festes Stundenhonorar.
Die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) hatten zu entscheiden, ob hier eine selbstständige Tätigkeit vorlag oder der Arzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach Auffassung des BSG war der Zahnarzt in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe eingebunden und hatte auf diese keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Dass er bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fiel nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit der Versicherungspflicht.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung